Überwachungsprogramme-Verordnung 2015
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2015,
Paragraph 3
17.10.2015
Die Untersuchungen der Proben sind in einem von der Bundesministerin für Gesundheit im Programm bezeichneten Labor mit den dort vorgegebenen Methoden, die spezifischen EU-Rechtstexten bzw. dem Stand der Wissenschaft entsprechen, durchzuführen.