Absatz eins,Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Tieren müssen diese von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben.
Tierschutz-Schlachtverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
Paragraph 9
01.10.2015