Kurztitel

Krankenversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Mindestgewinnbeteiligung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (Paragraph 146, Absatz 3, Posten römisch zwei.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften und allfälliger weiterer Beträge, die der Finanzierung einer außerordentlichen Erhöhung der Deckungsrückstellung oder der Vermeidung von Prämienerhöhungen dienen, haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 3, zu betragen (Mindestgewinnbeteiligung). Auch aus der Zuführung solcher Beträge sind Ansprüche einzelner Versicherungsnehmer auf die Alterungsrückstellung oder Anteile hievon nicht abzuleiten.
  2. Absatz 2,Auf die Mindestgewinnbeteiligung gemäß Absatz eins, können Überdotierungen aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden. Der anrechnungsfähige Betrag ergibt sich aus der wie folgt gekürzten Überdotierung: Die Kürzung hat für jedes auf die Überdotierung folgende Geschäftsjahr 10% der Überdotierung zu betragen; ferner sind alle bereits erfolgten Anrechnungen aus Vorjahren abzuziehen. Überdotierungen sind in der zeitlichen Reihenfolge, von der Ältesten beginnend, der ihnen zugrunde liegenden Aufwendungen bis zur Höhe ihrer Anrechnungsfähigkeit anzurechnen.