Kurztitel
Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 136/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2015,
Langtitel
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG MONTENEGROS ZUR DURCHFÜHRUNG DER KONVENTION ÜBER POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT IN SÜDOSTEUROPA
StF: BGBl. III Nr. 136/2015
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 20. März bzw. 4. September 2015 abgegeben; die gegenständliche Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 9 Abs. 1 mit 1. November 2015 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Vereinbarung wurden am 20. März bzw. 4. September 2015 abgegeben; die gegenständliche Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 9, Absatz eins, mit 1. November 2015 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Montenegros (im Folgenden „die Vertragsparteien“),
in Bekräftigung ihres Willens, ihre Zusammenarbeit im Kampf gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und/oder der öffentlichen Ordnung sowie bei der Verhinderung, Aufdeckung und polizeilichen Ermittlung von Straftaten zu verstärken,
getragen vom Wunsch, die schnelle und umfassende Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa1, unterzeichnet in Wien am 5. Mai 2006 (im Folgenden „die Konvention“) in der bilateralen Zusammenarbeit zu gewährleisten,
fest entschlossen, einen Beitrag zur vollen Durchführung der Konvention auch durch die weiteren Vertragsparteien zu leisten,
unter Berücksichtigung des zur Durchführung der Konvention entwickelten Handbuchs,
mit dem Ziel, die Sicherheit der Bürger der Republik Österreich und Montenegros zu erhöhen,
auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 1 der Konvention,
haben Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 152/2011 idF BGBl. III Nr. 154/2012.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2012,.