Es müssen die sicherheitsrelevanten Betriebsteile ermittelt werden, dh. jene Teile der technischen Anlagen (Paragraph 84 b, Ziffer 8, GewO 1994), die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Produktionsverfahrens und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischen Kenntnisstand als Auslöser eines schweren Unfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2 % der jeweiligen Mengenschwellen nach Spalte 2 Teil 1 oder Spalte 2 Teil 2 der Anlage 5 GewO 1994 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalls in Betracht zu ziehen sind;