Absatz eins,Unbeschadet der unverzüglichen Meldung eines schweren Unfalls nach Paragraph 97, MinroG hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde unverzüglich nach einem schweren Unfall Folgendes zu melden:
- Ziffer einsDie Umstände des Unfalls,
- Ziffer 2die beteiligten gefährlichen Stoffe,
- Ziffer 3die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten,
- Ziffer 4die eingeleiteten Sofortmaßnahmen sowie
- Ziffer 5die Schritte, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden.