„betroffene Öffentlichkeit“: die von einer Entscheidung über die Errichtung (Herstellung) einer in § 1 Abs. 2 genannten Anlage oder Einrichtung oder von einer nach § 119 Abs. 9 MinroG bewilligungspflichtigen Änderung einer in § 1 Abs. 2 genannten Anlage oder Einrichtung betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2014, anerkannte Umweltorganisationen ein Interesse;„betroffene Öffentlichkeit“: die von einer Entscheidung über die Errichtung (Herstellung) einer in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Anlage oder Einrichtung oder von einer nach Paragraph 119, Absatz 9, MinroG bewilligungspflichtigen Änderung einer in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Anlage oder Einrichtung betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,, anerkannte Umweltorganisationen ein Interesse;