Kurztitel

Bergbau-Unfallverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.10.2015

Text

Ziel und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt
    1. Ziffer eins
      für die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit dem MinroG unterliegt,
    2. Ziffer 2
      für die mit einer in Ziffer eins, genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,
    3. Ziffer 3
      für in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetzbecken, und
    4. Ziffer 4
      für unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen,
    wenn gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind,
    • Strichaufzählung
      die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,, genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten oder
    • Strichaufzählung
      die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten,
    wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Ziffer 4, GewO 1994 Anwendung findet.