Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

08.10.2015

Außerkrafttretensdatum

30.12.2015

Beachte

Absatz eins, Ziffer eins, ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden vergleiche Paragraph 17, Absatz 13,).

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß
    1. Ziffer eins
      Anlage A3a;
    2. Ziffer 2
      Anlage A3b;
    3. Ziffer 3
      Anlage A3c;
    4. Ziffer 4
      Anlage A3d
    ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.