Absatz eins,Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß Paragraph 6
- Ziffer einsmangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Bestimmungen nicht erstattet werden mussten oder
- Ziffer 2pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.
