Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2015,
Vertrag – Vietnam
Artikel 9,
01.08.2015
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer für notwendig erachtet, den Fortschritt bei der Umsetzung dieses Abkommens überprüfen. Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen überarbeiten oder ergänzen.
05.06.2020
20009277
NOR40174788