Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2015,

Typ

Vertrag – Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer für notwendig erachtet, den Fortschritt bei der Umsetzung dieses Abkommens überprüfen. Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen überarbeiten oder ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20009277

Dokumentnummer

NOR40174788