Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2015,

Typ

Vertrag – Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 7

Das Ministerium für Finanzen, auftrags der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Das Ministerium für Finanzen der Sozialistischen Republik Vietnam verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes im Bezug auf Klagsverfolgung oder die Durchsetzbarkeit hinsichtlich unter diesem Abkommen garantierter Zahlungen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20009277

Dokumentnummer

NOR40174786