Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem EGMR teilnehmenden Personen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2001,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
16.09.2015
05.03.1996
19/05 Menschenrechte
(Übersetzung)
Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
StF: BGBl. III Nr. 55/2001 (NR: GP XXI RV 203 AB 306 S. 40. BR: AB 6245 S. 669.)
BGBl. III Nr. 166/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 44/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 19/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 28/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 124/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 71/2018 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Albanien römisch drei 44 aus 2007, *Andorra römisch drei 55 aus 2001, *Belgien römisch drei 55 aus 2001, *Bulgarien römisch drei 166 aus 2001, *Dänemark römisch drei 55 aus 2001, *Deutschland römisch drei 44 aus 2007, *Estland römisch drei 19 aus 2013, *Finnland römisch drei 55 aus 2001, *Frankreich römisch drei 55 aus 2001, *Georgien römisch drei 166 aus 2001, *Griechenland römisch drei 44 aus 2007, *Irland römisch drei 55 aus 2001, *Island römisch drei 55 aus 2001, *Italien römisch drei 55 aus 2001, *Kroatien römisch drei 55 aus 2001, *Lettland römisch drei 44 aus 2007, *Liechtenstein römisch drei 55 aus 2001, *Litauen römisch drei 44 aus 2007, *Luxemburg römisch drei 55 aus 2001, *Malta römisch drei 28 aus 2015, *Moldau römisch drei 44 aus 2007, *Monaco römisch drei 44 aus 2007, *Niederlande römisch drei 55 aus 2001, *Norwegen römisch drei 44 aus 2007, *Polen römisch drei 19 aus 2013, *Portugal römisch drei 71 aus 2018, *Rumänien römisch drei 55 aus 2001, *San Marino römisch drei 124 aus 2015, *Schweden römisch drei 55 aus 2001, *Schweiz römisch drei 55 aus 2001, *Slowakei römisch drei 44 aus 2007, *Slowenien römisch drei 44 aus 2007, *Spanien römisch drei 55 aus 2001, *Tschechische R römisch drei 55 aus 2001, *Türkei römisch drei 44 aus 2007, *Ukraine römisch drei 44 aus 2007, *Ungarn römisch drei 55 aus 2001, *Vereinigtes Königreich römisch drei 44 aus 2007,, römisch drei 124 aus 2015, *Zypern römisch drei 55/2001
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Jänner 2001 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 8, Absatz 2, für Österreich mit 1. März 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen:
Andorra, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Anlässlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 4, Absatz 2, lit. b:
Bulgarien, Georgien, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Moldau, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn
Bulgarien hat anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, eine Erklärung abgegeben, wonach die Bestimmungen des Artikel 4, Absatz 2, Litera a, auf ihre Staatsangehörigen keine Anwendung findet.
Frankreich legt Artikel 4, Absatz eins, Litera a, dahingehend aus, dass dieser auf inhaftierte Personen nicht anwendbar ist.
Bezüglich der Anwendung des Artikel 4, Absatz eins, müssen die in Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsbürger im Besitz der Reisedokumente sein, die für die Einreise nach Frankreich benötigt werden und, soweit erforderlich, die notwendigen Visa erwerben. Ein so genanntes „Spezialvisum“ muss zusätzlich von jenen Ausländern erworben werden, die aus dem französischen Staatsgebiet ausgewiesen wurden. Diese Visa werden von den zuständigen französischen Konsularvertretern vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 4, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens ehestmöglich ausgestellt.
Georgien hat anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, eine Erklärung abgegeben, wonach die Bestimmungen des Artikel 4, Absatz 2, Litera a, auf ihre Staatsangehörigen keine Anwendung findet.
Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens wird nicht auf schweizerische Staatsbürger, die wegen eines schweren Verbrechens gegen den Staat, die nationale Verteidigung oder Verteidigungsfähigkeit in der Schweiz verfolgt oder gefangen gehalten werden, angewendet.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Republik Estland erklärt, dass sie Artikel 4, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens so auslegt, dass dieser in der Republik Estland nicht für Personen gilt, die im Laufe von Vorverfahren und Gerichtsverfahren inhaftiert wurden, oder die aufgrund eines vollstreckten Gerichtsurteils eine Freiheitsstrafe verbüßen oder die sich aufgrund eines Gerichtsurteils in einer psychiatrischen Einrichtung befinden oder die sich aufgrund eines Gerichtsurteils zum Zwecke der Ausweisung in einem Abschiebezentrum oder in Polizeigewahrsam befinden.
Die Regierung Griechenlands erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 2, (a) des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige anzuwenden.
Die Regierung von Malta erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige anzuwenden.
Die Republik Moldau erklärt gemäß Artikel 4, Absatz 2, (b), dass die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 2, (a) nicht auf eigene Staatsangehörige angewendet werden.
Die Republik Moldau erklärt, dass das Übereinkommen nicht auf das Gebiet der selbsternannten Republik Trans-Dniester bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region angewendet wird.
Vorbehalt: Die Republik Moldau behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz eins, (a) nicht auf inhaftierte Personen anzuwenden.
Das Fürstentum Monaco erklärt, dass die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz eins, (a) nicht auf inhaftierte Personen angewendet werden.
Die Republik Polen behält sich das Recht vor, Artikel 3, Absatz 2, Litera c, des Übereinkommens so auszulegen, als ob er in Vorverfahren 14 Tage lang, gerechnet vom Tag der tatsächlichen Anwendung der Inhaftierung, nicht gilt.
Die Republik Polen behält sich das Recht vor, Artikel 4, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens so auszulegen, dass er nicht für inhaftierte Personen oder für Menschen, die sich aufgrund eines Gerichtsurteils in psychiatrischen Einrichtungen befinden oder für Personen, die sich in einem Abschiebezentrum oder in Ausweisungshaft befinden, gilt.
Bezüglich der Anwendung von Artikel 4, Absatz eins, müssen die in Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsbürger im Besitz der Reisedokumente sein, die für die Einreise in die Republik Polen benötigt werden und, soweit erforderlich, die notwendigen Visa erwerben. Diese Visa werden von den zuständigen polnischen Konsularvertretern vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens ehestmöglich ausgestellt.
Die Republik Polen erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige anzuwenden.
Die Slowakische Republik erklärt, dass die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 2, (a) des Übereinkommens nicht auf slowakische Staatsangehörige angewendet werden.
Die Republik Türkei erklärt, dass die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 2, (a) des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige angewendet werden.
Bezüglich der Anwendung von Artikel 4, Absatz eins, müssen die in Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsbürger im Besitz der Reisedokumente sein, die für die Einreise in die Türkei benötigt werden und, soweit erforderlich, die notwendigen Visa erwerben. Diese Visa werden von den zuständigen türkischen Konsularvertretern vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens ehestmöglich ausgestellt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 auf Guernsey ausgedehnt.
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen;
im Hinblick auf die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1) (im Folgenden als „Konvention“ bezeichnet);
im Hinblick auf das am 6. Mai 1969 in London unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen 2);
im Hinblick auf das am 11. Mai 1994 in Straßburg unterzeichnete Protokoll Nr. 11 zur Konvention über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus 3) (im Folgenden als „Protokoll Nr. 11 zur Konvention“ bezeichnet), mit dem ein ständiger Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet) errichtet wird, der die Europäische Kommission und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ersetzt;
in der Erwägung, dass es in Anbetracht dieser Entwicklung für die bessere Verwirklichung der Ziele der Konvention zweckmäßig ist, dass den an Verfahren vor dem Gerichtshof teilnehmenden Personen durch ein neues Übereinkommen, das Europäische Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (im Folgenden als „dieses Übereinkommen“ bezeichnet), bestimmte Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden;
haben Folgendes vereinbart:
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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1981,
3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,
e-rk3
22.08.2022
20001255
NOR40174781