Absatz einsIm Einfuhrantrag ist anzugeben:
- Ziffer einsder Name und die Anschrift des Importeurs;
- Ziffer 2der Name und die Anschrift des Exporteurs;
- Ziffer 3das Ausfuhrland;
- Ziffer 4
- Litera adie Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm, bei Mohnstroh in Kilogramm; aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol ist mit dem Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen; bei Zubereitungen des Anhanges römisch III dieser Verordnung muß das Gewicht der Base nicht angegeben werden;
- Litera bbei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Suchtgiftgehalt pro Stück in Milligramm;bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen die nominelle Füllmenge pro Stück, der Suchtgiftgehalt pro 1 Milliliter in Milligramm;
- Ziffer 5der Verwendungszweck;
- Ziffer 6Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.