Suchtgiftverordnung
BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 257/2015
V
§ 14
15.09.2015
SV
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Nicht verschrieben werden dürfen:
1. | Suchtgifte in Substanz; | |||||||||
2. | Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten; | |||||||||
3. | Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sind | |||||||||
a) | Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind, | |||||||||
b) | der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen. |
26.09.2017
10011053
NOR40174763