(3)Absatz 3,Für Stoffe und Gemische, die zulässig gemäß Art. 61 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 noch nach dem 1.6.2015 mit einer Einstufung und Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967 S. 1 und der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.7.1999 S. 1 abgegeben werden dürfen, und auf die die Bestimmungen der Selbstbedienungsverordnung BGBl. Nr. 232/1995 anzuwenden waren, gelten diese Regelungen noch bis 1.6.2017 weiter.Für Stoffe und Gemische, die zulässig gemäß Artikel 61, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1 noch nach dem 1.6.2015 mit einer Einstufung und Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Amtsblatt Nummer L 196 vom 16.8.1967 Seite 1 und der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, Amtsblatt Nummer L 200 vom 30.7.1999 Seite 1 abgegeben werden dürfen, und auf die die Bestimmungen der Selbstbedienungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1995, anzuwenden waren, gelten diese Regelungen noch bis 1.6.2017 weiter.