Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2015,
Text
Sonderregelung für Onlineshops
§ 6.Paragraph 6,
Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze,
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bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und
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denen im Wege einer Online-Plattform abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde liegen,
von der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO ausgenommen.von der Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO ausgenommen.