Kurztitel

Barumsatzverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Sonderregelung für Onlineshops

Paragraph 6,

Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze,

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    bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und
  2. ris-attachment://image001.png
    denen im Wege einer Online-Plattform abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde liegen,
von der Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO ausgenommen.