Kurztitel

Barumsatzverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2015

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Beachte

Tritt für vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommene Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten mit 1. Jänner 2027 in Kraft (vgl. § 9 Abs. 2).

Text

§ 5.

Bei Fahrausweisautomaten für Beförderungen im Personenverkehr, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, besteht keine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO, wenn die vollständige Erfassung der Fahrausweise gewährleistet ist.