Barumsatzverordnung 2015
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2015,
Paragraph 5,
01.01.2016
Tritt für vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommene Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten mit 1. Jänner 2027 in Kraft vergleiche Paragraph 9, Absatz 2,).
Bei Fahrausweisautomaten für Beförderungen im Personenverkehr, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, besteht keine Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO, wenn die vollständige Erfassung der Fahrausweise gewährleistet ist.