Absatz eins,Bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden, und besteht weder eine Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach Paragraph 132 a, BAO, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt.