Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16 a,

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Text

Artikel 16a

Unterstützung bei bedeutenden Veranstaltungen

Bei bedeutenden Veranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung durch die zuständigen Sicherheitsbehörden oder die für die Straßenpolizei zuständigen Behörden – die Begleitung der Veranstaltungsteilnehmer durch die Beamten der zuständigen Sicherheitsbehörden oder Straßenpolizeibehörden einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gestattet.