Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a,

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Text

Artikel 24a

Austausch klassifizierter Informationen

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien sind zum direkten Austausch von klassifizierten Informationen bei der Ausübung dieses Vertrages nach Maßgabe des nationalen Rechts berechtigt. Auf klassifizierte Informationen laut diesem Vertrag beziehen sich die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen vom 14. März 2008.