Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2015,
Paragraph 24 a,
01.10.2015
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien sind zum direkten Austausch von klassifizierten Informationen bei der Ausübung dieses Vertrages nach Maßgabe des nationalen Rechts berechtigt. Auf klassifizierte Informationen laut diesem Vertrag beziehen sich die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen vom 14. März 2008.