Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2015,
Paragraph 7 a,
01.10.2015
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können einander zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten Deckkennzeichen zur Verfügung stellen. Die Nachvollziehbarkeit der Zuordnung von Deckkennzeichen und Fahrzeug muss jederzeit im nationalen Fahrzeugregister gewährleistet sein. Die Modalitäten der Zusammenarbeit werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem Durchführungsprotokoll geregelt.