Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34,

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Text

Artikel 34

Kosten

Wenn in diesem Vertrag oder in den Durchführungsprotokollen gemäß Artikel 33 Absatz 1 nichts anderes festgelegt ist oder zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien – bzw. in Angelegenheiten der Straßenpolizei den dafür zuständigen Behörden – nichts anderes vereinbart wird, trägt jede Vertragspartei die ihren Behörden aus der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.