Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2015,
Artikel 34,
01.10.2015
Wenn in diesem Vertrag oder in den Durchführungsprotokollen gemäß Artikel 33 Absatz 1 nichts anderes festgelegt ist oder zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien – bzw. in Angelegenheiten der Straßenpolizei den dafür zuständigen Behörden – nichts anderes vereinbart wird, trägt jede Vertragspartei die ihren Behörden aus der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.