Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25,

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Text

Kapitel VII
Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

Artikel 25

Einreise, Ausreise und Aufenthalt

Den Beamten der Vertragsparteien, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, werden, mit Ausnahme jener Fälle, die in den Artikeln 10 und 11 geregelt sind, Einreise, Aufenthalt und Ausreise aufgrund eines gültigen Dienstausweises gestattet.