Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2005 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 118/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2015,
Text
Kapitel IV
Verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit
Artikel 16
Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
(1) Verkehrspolizeiliche Amtshilfe im Sinne dieses Vertrages umfasst insbesondere
die gegenseitige Information über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, wie Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse und Maßnahmen, wie Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufes und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt werden;
die gegenseitige Information über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen;
den Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.
gemeinsame verkehrspolizeiliche Sicherheitsaktionen
(2) Die gegenseitige Information erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 lit. a) mündlich oder schriftlich, in den Fällen des Absatzes 1 lit. b) und c) grundsätzlich schriftlich.(2) Die gegenseitige Information erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Litera a,) mündlich oder schriftlich, in den Fällen des Absatzes 1 Litera b,) und c) grundsätzlich schriftlich.