Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Text

Artikel 12

Gemeinsame Arbeitsgruppen

Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien bei Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen, in denen Beamte dieser Behörden bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden.