Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Text

Artikel 11

Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung

(1) Soweit es das jeweilige nationale Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fallen, auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, wenn diese der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.

(2) Artikel 10 Absatz 1, zweiter und dritter Satz und die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend.