Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2015,
Artikel 8,
01.10.2015
(1) Beamte der Sicherheitsbehörden einer Vertragspartei, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die
sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne deren vorherige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen. Die nacheilenden Beamten nehmen unverzüglich, im Regelfall bereits vor dem Grenzübertritt, Kontakt mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auf. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden soll oder bereits stattfindet, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden die betroffene Person nach Maßgabe des nationalen Rechts, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen.
(2) Wird die Einstellung der Verfolgung nicht verlangt und können die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden, dürfen die nacheilenden Beamten die Person nach Maßgabe des nationalen Rechts der anderen Vertragspartei festhalten, bis die Beamten der anderen Vertragspartei, die unverzüglich zu unterrichten sind, die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vornehmen.
(3) Die Nacheile gemäß Absatz 1 und 2 wird ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt und kann aus einem Drittstaat erfolgen. Das Überschreiten der Staatsgrenze darf an beliebiger Stelle erfolgen.
(4) Die Nacheile darf nur unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden:
(5) Die Person, die nach Absatz 2 durch Beamte der zuständigen Sicherheitsbehörden festgenommen wurde, kann nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie festgenommen wurde, und ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten werden. Hat die Person nicht die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie festgenommen wurde, ist sie spätestens sechs (6) Stunden nach ihrer Festnahme freizulassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die zuständigen Sicherheitsbehörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Übergabe. Nationale Rechtsvorschriften, die aus anderen Gründen die Anordnung von Haft oder eine vorläufige Festnahme ermöglichen, bleiben unberührt.
(6) In Fällen von übergeordneter Bedeutung oder wenn die Nacheile über das Grenzgebiet gemäß Artikel 3 Absatz 7 hinausgegangen ist, sind die nationalen Zentralstellen über die erfolgte Nacheile zu unterrichten.
(7) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu benachrichtigen:
in der Republik Österreich die Landespolizeidirektion Burgenland oder die Landespolizeidirektion Niederösterreich entsprechend der örtlichen Zuständigkeit,
in der Slowakischen Republik die Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Bratislava oder die Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Trnava entsprechend der örtlichen Zuständigkeit.