Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.01.2016

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2016,

Text

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-DJP), abgeschlossene

Kollektivvertrag für Angestellte in Privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (1.2.2015)

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 150 aus 2015, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 6. März 2015 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

  1. Absatz 2,Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
    • Strichaufzählung
      Paragraph eins
    • Strichaufzählung
      Paragraph 2
    • Strichaufzählung
      Paragraph 18
    • Strichaufzählung
      Paragraph 19
  2. Absatz 3,Soweit in Paragraph 10, Absatz 10, auf das Wirksamwerden des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
  3. Absatz 4,Soweit in Paragraph 13, Absatz 4, Litera a und Litera b, auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2014 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieser Daten jeweils das des Inkrafttretens der Satzung (Paragraph 3,).
  4. Absatz 5,Soweit in Paragraph 13 a, auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2014 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. April 2014“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. April 2014 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
  5. Absatz 6,Soweit in Paragraph 16, Punkt römisch zwei auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.