Kurztitel

Industrieunfallverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.08.2015

Text

Meldung von Industrieunfällen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Betriebsinhaber muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im Paragraph 84 d, Absatz 5, GewO 1994 genannten Informationen umfassen.
  2. Absatz 2,Ein gemäß Absatz eins, zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5% der in der Spalte 3 der Anlage 5 zur GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle,
    2. Ziffer 2
      ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
      1. Litera a
        zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person,
      2. Litera b
        zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder
      3. Litera c
        innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro
      geführt haben,
    3. Ziffer 3
      ein nicht von der Ziffer eins, oder von der Ziffer 2, erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.