Absatz eins,Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept (Paragraph 84 e, GewO 1994) erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren von Industrieunfällen besteht. Mit dem Sicherheitskonzept muss durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:
- Ziffer einsOrganisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;
- Ziffer 2Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risiken (Paragraph 84 b, Ziffer 15, GewO 1994) von Industrieunfällen;
- Ziffer 3sicheres Betreiben der technischen Anlagen (Paragraph 84 b, Ziffer 8, GewO 1994);
- Ziffer 4sicheres Durchführen von sicherheitsrelevanten betrieblichen Änderungen;
- Ziffer 5Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen;
- Ziffer 6begleitende Prüfung aller sicherheitsrelevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;
- Ziffer 7Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch den Betriebsinhaber.