Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 a,

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Text

Einlagensicherung

Paragraph 37 a,

  1. Absatz einsMitgliedsinstitute gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21, ESAEG haben dem Einleger im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, ESAEG vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen den Informationsbogen gemäß der Anlage zu Paragraph 37 a, über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Website des Einlagensicherungssystems, dem das Mitgliedsinstitut gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21, ESAEG angehört, ist auf dem Informationsbogen anzugeben. Die Einleger haben den Empfang dieses Informationsbogens zu bestätigen, wobei diese Bestätigung in Fällen des Absatz 3, auch im elektronischen Wege erfolgen kann. Der Informationsbogen gemäß der Anlage zu Paragraph 37 a, ist in der Sprache zur Verfügung zu stellen, auf die sich das Mitgliedsinstitut und der Einleger bei Eröffnung des Kontos verständigt haben.
  2. Absatz 2Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen gemäß der Anlage zu Paragraph 37 a,; bei Spareinlagen gemäß Paragraph 31 und 32 BWG hat diese Bestätigung über die Erstattungsfähigkeit der Einlagen einschließlich des Verweises auf den Informationsbogen mittels Vermerk in der Sparurkunde zu erfolgen. Der Informationsbogen gemäß der Anlage zu Paragraph 37 a, wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt.
  3. Absatz 3Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so können die Informationen gemäß Absatz eins und 2 elektronisch zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden. Auf Wunsch des Einlegers sind sie in Papierform zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die Information gemäß Absatz eins und 2 darf zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.
  5. Absatz 5Im Falle einer Verschmelzung, einer Umwandlung von Tochterunternehmen in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge sind die Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber
    1. Ziffer eins
      im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und
    2. Ziffer 2
      in elektronischer Form auf der Internet-Seite des Mitgliedsinstitutes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21, ESAEG
    zu informieren, es sei denn, die FMA stimmt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems einer kürzeren Frist zu. Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, abzuheben oder auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen. Das CRR-Kreditinstitut darf für diese Abhebung oder Übertragung kein Entgelt einheben.