Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Geschäftsleiter:
    1. Litera a
      Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte, insbesondere zur Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, sowie zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;
    2. Litera b
      bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte, insbesondere der Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (Paragraph 48, UGB) oder Handlungsvollmacht (Paragraph 54, UGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;
    3. Litera c
      bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in Paragraph 9, Absatz 7, genannten Bestimmungen durch Zweigstellen gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;
  2. Ziffer eins a
    Leitungsorgan: das Organ oder die Organe eines Kreditinstituts in seiner beziehungsweise ihrer Geschäftsleitungs- und Aufsichtsfunktion, die nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates bestellt werden, um die Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Zum Leitungsorgan gehören auch die Personen, die die Geschäfte des Instituts effektiv führen; sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vor, dass das Leitungsorgan mehrere verschiedene Organe mit spezifischen Funktionen umfasst, so gelten die durch die Richtlinie 2013/36/EU vorgegebenen Anforderungen an das Leitungsorgan lediglich für diejenigen Mitglieder des Leitungsorgans, denen die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates die entsprechenden Befugnisse zuweisen;
  3. Ziffer eins b
    Höheres Management: diejenigen natürlichen Personen, die in einem Institut Führungsaufgaben wahrnehmen oder leitende Tätigkeiten ausüben und der Geschäftsleitung gegenüber für das Tagesgeschäft verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind;
  4. Ziffer 2
    Einlagensicherungssysteme: Einlagensicherungssysteme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, einschließlich Einlagensicherungssysteme in einem Drittland;
  5. Ziffer 3
    Sicherungseinrichtung: Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ESAEG;
  6. Ziffer 4
    Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;
  7. Ziffer 5
    Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
  8. Ziffer 6
    Anlegerentschädigungssysteme: Anlegerentschädigungssysteme gemäß Paragraph 44, Ziffer 9, ESAEG, einschließlich Anlegerentschädigungssysteme in einem Drittland;
Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
  1. Ziffer 8
    Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
Anmerkung, Ziffer 9 bis 12 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
  1. Ziffer 13
    Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, zu betreiben;
  2. Ziffer 14
    Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz 2, zu betreiben;
Anmerkung, Ziffer 15 und 16 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
  1. Ziffer 17
    Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betreibt;
Anmerkung, Ziffer 18 bis 21 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. Ziffer 22
    Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes CRR-Kreditinstitut, einschließlich deren Zweigstellen ist;
Anmerkung, Ziffer 23 bis 25b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
  1. Ziffer 26
    Interner Ansatz: Ansatz oder Modell, das in den Artikel 143, Absatz eins,, 221, 225, 312 Absatz 2,, 283, 363 und 259 Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt wird und dessen Anwendung durch ein Kreditinstitut eine Bewilligung voraussetzt;
  2. Ziffer 27
    Risiko einer übermäßigen Verschuldung: Risiko, das aus einer faktischen oder möglichen Verschuldung eines Kreditinstitutes für dessen Stabilität entsteht und das unvorhergesehene Korrekturen seines Geschäftsplanes erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktivposten aus einer Notlage heraus, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktivposten führen könnte;
  3. Ziffer 28
    Modellrisiko: Möglicher Verlust aus den Konsequenzen von Entscheidungen, die auf den Ergebnissen von internen Ansätzen basieren und die auf Fehler in der Entwicklung, Umsetzung und Anwendung solcher Ansätze zurückgehen;
  4. Ziffer 29
    Wertpapierdienstleistung: eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, WAG 2007;
Anmerkung, Ziffer 31 bis 32 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
  1. Ziffer 33
    anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die
    1. Litera a
      von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird,
    2. Litera b
      für Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist,
    3. Litera c
      Geschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintritt und die
    4. Litera d
      von ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt;
  2. Ziffer 34
    Zentralverwahrer: juristische Person gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1;
  3. Ziffer 34 a
    benanntes Kreditinstitut: Kreditinstitut, das von einem Zentralverwahrer gemäß Artikel 54, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt ist;
  4. Ziffer 35
    Investmentfondsanteile: Anteile an einem Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, InvFG 2011;
Anmerkung, Ziffer 36 und 37 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
Anmerkung, Ziffer 38 und 39 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. Ziffer 40
    Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente;
  2. Ziffer 41
    systemisches Risiko: Risiko einer Störung im Finanzsystem insgesamt oder von Teilen des Finanzsystems, die schwerwiegende negative Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft nach sich ziehen kann;
  3. Ziffer 42
    bedeutendes Tochterunternehmen: Unternehmen, das eine Bilanzsumme von 5vH gemessen an der Kreditinstitutsgruppe hat und anhand der Kriterien Größe, Geschäftstruktur, Kundenkreis, Geschäftsart, örtlicher Tätigkeitsbereich, nachgeordnete Institute und dessen wichtiger Bedeutung für den österreichischen Finanzsektor unter Berücksichtigung von Finanzmarktstabilitätsgründen von der FMA als bedeutend eingestuft wird; die Einstufung eines Kreditinstituts als bedeutendes Tochterunternehmen für die Zwecke des Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Wird ein Kreditinstitut als bedeutendes Kreditinstitut eingestuft, hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der zuständigen Behörde des EU-Mutterkreditinstitutes oder des übergeordneten Kreditinstitutes der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu übermitteln;
  4. Ziffer 43
    Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute: die von Systemrelevanten Instituten zur Berechnung des individuellen oder konsolidierten Kapitalpuffers anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß Paragraph 23 c, Absatz 5, bestimmt wird;
  5. Ziffer 44
    Kapitalpuffer-Anforderung für Globale Systemrelevante Institute: Die von Globalen Systemrelevanten Instituten zur Berechnung des konsolidierten Kapitalpuffer anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß Paragraph 23 b, Absatz 6, bestimmt wird;
  6. Ziffer 44 a
    Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer: Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, bestimmt wird;
  7. Ziffer 44 b
    Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer: Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß Paragraph 23 d, Absatz eins, bestimmt wird;
  8. Ziffer 45
    kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung: Summe der Kapitalpuffer-Anforderung für die Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers und gegebenenfalls der Kapitalpuffer-Anforderung für die Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers, des Systemrisikopuffers und der Kapitalpuffer-anforderung für Systemrelevante Institute oder Globale Systemrelevante Institute unter Berücksichtigung von Paragraph 23 b, Absatz 7 bis 9 und Paragraph 23 c, Absatz 8 ;,
Anmerkung, Ziffer 46 und 47 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
Anmerkung, Ziffer 48, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
  1. Ziffer 49
    Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf Geldeinheiten, angibt;
Anmerkung, Ziffer 50 bis 52 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
Anmerkung, Ziffer 53, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
  1. Ziffer 54
    Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments;
  2. Ziffer 55
    Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments;
Anmerkung, Ziffer 56 bis 57e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
(Anmerkung, Ziffer 58, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,)
  1. Ziffer 59
    Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß Paragraphen 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;
  2. Ziffer 59 a
    Selbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß Paragraphen 52 und 64 BMSVG, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;
Anmerkung, Ziffer 60 bis 70 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
  1. Ziffer 71
    vertragliche Netting-Vereinbarungen: bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen; ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt;
  2. Ziffer 72
    politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die Kredit- und Finanzinstitute jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.
    1. Litera a
      „Wichtige öffentliche Ämter“ hiebei sind die folgenden Funktionen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
      2. Sub-Litera, b, b
        Parlamentsmitglieder;
      3. Sub-Litera, c, c
        Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;
      4. Sub-Litera, d, d
        Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;
      5. Sub-Litera, e, e
        Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
      6. Sub-Litera, f, f
        Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.
      Sublit. aa bis ee gelten auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und für Positionen bei internationalen Organisationen.
    2. Litera b
      Als „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:
      1. Sub-Litera, a, a
        Ehepartner;
      2. Sub-Litera, b, b
        der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;
      3. Sub-Litera, c, c
        die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind;
      4. Sub-Litera, d, d
        die Eltern.
    3. Litera c
      Als „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:
      1. Sub-Litera, a, a
        jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält;
      2. Sub-Litera, b, b
        jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden;
  3. Ziffer 73
    Geschäftsbeziehung im Sinne der Paragraphen 40 f, f, :, jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der diesem Bundesgesetz unterliegenden Institute und Personen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;
  4. Ziffer 74
    Bank-Mantelgesellschaft (shell bank): ein Kreditinstitut gemäß Ziffer 23, oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist;
  5. Ziffer 75
    Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der Paragraphen 40 f, f, :, die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:
    1. Litera a
      bei Gesellschaften:
      1. Sub-Litera, a, a
        die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt;
        ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;
      2. Sub-Litera, b, b
        die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;
    2. Litera b
      bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:
      1. Sub-Litera, a, a
        sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;
      2. Sub-Litera, b, b
        sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;
      3. Sub-Litera, c, c
        die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben;
Anmerkung, Ziffer 76, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 141/2006; Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 60/2007; Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 22/2009; Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 66/2009; Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 77/2011; Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 184/2013; Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 69/2015; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,

Schlagworte

Gesellschaftsvertrag, Kaufpreis, Kaufauftrag, Terminkontrakt

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40174428