Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Beachte

Absatz 2, Ziffer 11 und 12 sind erstmals für Zeiträume ab 1. März 2015 anzuwenden vergleiche Paragraph 107, Absatz 89,)

Text

römisch neun. Bankgeheimnis

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des Paragraph 75, Absatz 3, anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit einem Strafverfahren auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung (Paragraph 116, StPO) gegenüber den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden;
    2. Ziffer 2
      im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 93 und Paragraph 93 a,;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär;
    4. Ziffer 4
      wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht;
    5. Ziffer 5
      wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt;
    6. Ziffer 6
      für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich widerspricht;
    7. Ziffer 7
      soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist;
    8. Ziffer 8
      hinsichtlich der Meldepflicht des Paragraph 25, Absatz eins, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes;
    9. Ziffer 9
      im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die FMA gemäß dem WAG und dem BörseG;
    10. Ziffer 10
      für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten gemäß dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,;
    11. Ziffer 11
      gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß Paragraph 8, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes – KontRegG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,;
    12. Ziffer 12
      hinsichtlich der Übermittlungspflicht des Paragraph 3, KontRegG und der Auskunftserteilung nach Paragraph 4, KontRegG;
    13. Ziffer 13
      Hinsichtlich der Meldepflicht der Paragraphen 3 und 5 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,.
  3. Absatz 3,Ein Kreditinstitut kann sich auf das Bankgeheimnis insoweit nicht berufen, als die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung seiner eigenen Abgabepflicht erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich Paragraph 75, Absatz 3 und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den Paragraphen 93 bis 93 b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.
  5. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Die Absatz eins bis 4 können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.