darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten OGAW anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben; und
Investmentfondsgesetz 2011
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,
Paragraph 27,
15.08.2015
Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, erstreckt,