Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,
Paragraph 53,
15.08.2015
Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Anlegerentschädigungssystem ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung der Sicherungseinrichtung beschränkt, der das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört.