(5)Absatz 5Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß § 23 Abs. 7 Depotgesetz bestellte Kurator mit, dass die Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 Depotgesetz auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß § 46 Abs. 1 nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank die Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß Paragraph 23, Absatz 7, Depotgesetz bestellte Kurator mit, dass die Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß Paragraph 23, Absatz 6, Depotgesetz auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank die Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.