Absatz eins,Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Absatz 4, anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Absatz 2,, nur für die Mitgliedsinstitute der durch den Sicherungsfall betroffenen Sicherungseinrichtung. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung der Beiträge der Mitgliedsinstitute nach Paragraph 50, Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 92, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, zuzüglich des 12,5-fachen des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko (Teil 3 Titel römisch vier Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) bei Kreditinstituten, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ermitteln, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 92, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 2 und 3,