Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Mitgliedsinstituts
- Ziffer einsBeiträge gemäß den Paragraphen 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;
- Ziffer 2die Meldungen gemäß Paragraph 33, unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
- Ziffer 3die Pflichten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, verletzt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2, oder 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.