Absatz eins,Betreibt ein CRR-Kreditinstitut Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, so werden dort entgegengenommene Einlagen durch jene Sicherungseinrichtung geschützt, der das CRR-Kreditinstitut angehört. Die Erstattung hat entsprechend den Anweisungen der Sicherungseinrichtung in deren Namen durch ein Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat zu erfolgen. Die Sicherungseinrichtung hat die notwendigen Mittel vor der Auszahlung bereitzustellen und dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die angefallenen Kosten zu erstatten.