Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Text

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Paragraph 34,

Sicherungseinrichtungen haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. Ziffer eins
    Jede Unterschreitung der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds, die Maßnahmen, die gesetzt werden, um die Zielausstattung im Rahmen der Vorgaben dieses Bundesgesetzes sicherzustellen und den Zeitpunkt, zu dem die Zielausstattung erneut erreicht wird;
  2. Ziffer 2
    den Verzug von Zahlungen durch Mitgliedsinstitute;
  3. Ziffer 3
    die Erhebung von Sonderbeiträgen und deren Höhe;
  4. Ziffer 4
    die Feststellung eines Fehlbetrags gemäß Paragraph 24, Absatz eins ;,
  5. Ziffer 5
    Kreditanträge gemäß Paragraph 25, unter Beifügung aller wesentlichen Informationen;
  6. Ziffer 6
    die fehlende oder unzureichende Übermittlung von Informationen an Sicherungseinrichtungen durch Mitgliedsinstitute;
  7. Ziffer 7
    das Ausscheiden eines Mitgliedsinstitutes aus der Sicherungseinrichtung;
  8. Ziffer 8
    den geplanten Zusammenschluss von Sicherungseinrichtungen;
  9. Ziffer 9
    den Wechsel eines Mitgliedsinstituts in eine andere Sicherungseinrichtung und die Höhe des dabei zu übertragenden Anteils am Fondsvermögen;
  10. Ziffer 10
    den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit einem Einlagensicherungssystem;
  11. Ziffer 11
    bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurden:
    1. Litera a
      Änderungen ihrer Satzung oder Änderungen der Satzung oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen betreffend das institutsbezogene Sicherungssystem, die sich auf die Tätigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem auswirken könnten;
    2. Litera b
      die Absicht des institutsbezogenen Sicherungssystems, eine Entscheidung über die Aufgabe der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem oder die Auflösung des institutsbezogenen Sicherungssystems herbeizuführen;
  12. Ziffer 12
    jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 7 ;,
  13. Ziffer 13
    jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes.