Absatz einsSicherungseinrichtungen sind berechtigt, anderen Einlagensicherungssystemen Kredite zu gewähren, falls das kreditnehmende Einlagensicherungssystem
- Ziffer einsaufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2014/49/EU im Sicherungsfall nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zur Entschädigung bestehender Ansprüche gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2014/49/EU zu erfüllen;
- Ziffer 2Sonderbeiträge gemäß Artikel 10, Absatz 8, der Richtlinie 2014/49/EU erhoben hat;
- Ziffer 3sich vertraglich verpflichtet, diesen Kredit zur Deckung von Ansprüchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2014/49/EU zu verwenden;
- Ziffer 4zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht verpflichtet ist, Kredite an andere Einlagensicherungssysteme zurückzuzahlen;
- Ziffer 5der kreditgebenden Sicherungseinrichtung die Höhe des gewünschten Kredits mitgeteilt hat;
- Ziffer 6um eine Gesamtkreditsumme von maximal 0,5 vH der gedeckten Einlagen der Institute des kreditnehmenden Einlagensicherungssystems ansucht und
- Ziffer 7unverzüglich die EBA über die Höhe des beantragten Kreditbetrags informiert und dieser gegenüber schriftlich die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß den Ziffer eins bis 6 glaubhaft macht.