Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Text

Kreditvergabe an Einlagensicherungssysteme

Paragraph 29,

  1. Absatz einsSicherungseinrichtungen sind berechtigt, anderen Einlagensicherungssystemen Kredite zu gewähren, falls das kreditnehmende Einlagensicherungssystem
    1. Ziffer eins
      aufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2014/49/EU im Sicherungsfall nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zur Entschädigung bestehender Ansprüche gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2014/49/EU zu erfüllen;
    2. Ziffer 2
      Sonderbeiträge gemäß Artikel 10, Absatz 8, der Richtlinie 2014/49/EU erhoben hat;
    3. Ziffer 3
      sich vertraglich verpflichtet, diesen Kredit zur Deckung von Ansprüchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2014/49/EU zu verwenden;
    4. Ziffer 4
      zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht verpflichtet ist, Kredite an andere Einlagensicherungssysteme zurückzuzahlen;
    5. Ziffer 5
      der kreditgebenden Sicherungseinrichtung die Höhe des gewünschten Kredits mitgeteilt hat;
    6. Ziffer 6
      um eine Gesamtkreditsumme von maximal 0,5 vH der gedeckten Einlagen der Institute des kreditnehmenden Einlagensicherungssystems ansucht und
    7. Ziffer 7
      unverzüglich die EBA über die Höhe des beantragten Kreditbetrags informiert und dieser gegenüber schriftlich die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß den Ziffer eins bis 6 glaubhaft macht.
  2. Absatz 2Die Kreditvergabe ist zudem an folgende Voraussetzungen gebunden:
    1. Ziffer eins
      Die Rückzahlung des gesamten Kredits erfolgt innerhalb von fünf Jahren, wobei der Kredit in jährlichen Raten zurückgezahlt werden kann und angefallene Zinsen in der jeweiligen Rückzahlungstranche berücksichtigt sind;
    2. Ziffer 2
      ein Zinssatz in zumindest der Höhe des Spitzenrefinanzierungssatzes ist vereinbart;
    3. Ziffer 3
      die kreditgebende Sicherungseinrichtung hat die EBA über den vereinbarten Zinssatz und die Laufzeit des Kredites informiert und
    4. Ziffer 4
      im Einlagensicherungsfonds der kreditgebenden Sicherungseinrichtung sind nach Kreditgewährung verfügbare Finanzmittel in einer Höhe von mindestens 0,8 vH der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute vorhanden.