Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Text

3. Abschnitt
Verwendung von Finanzmitteln

Verwendungszweck

Paragraph 28,

  1. Absatz einsFinanzmittel dürfen nur verwendet werden für:
    1. Ziffer eins
      Die Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,
    2. Ziffer 2
      die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß Paragraph 132, BaSAG oder gemäß Artikel 79, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,
    3. Ziffer 3
      die Aufwendungen für Finanzmittel,
    4. Ziffer 4
      die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Paragraph 25,,
    5. Ziffer 5
      die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des Paragraph 29, und
    6. Ziffer 6
      Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Paragraph 30,
  2. Absatz 2Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Absatz eins, genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.