Absatz einsFinanzmittel dürfen nur verwendet werden für:
- Ziffer einsDie Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,
- Ziffer 2die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß Paragraph 132, BaSAG oder gemäß Artikel 79, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,
- Ziffer 3die Aufwendungen für Finanzmittel,
- Ziffer 4die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Paragraph 25,,
- Ziffer 5die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des Paragraph 29, und
- Ziffer 6Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Paragraph 30,