Absatz einsDie Beiträge und Sonderbeiträge der Mitgliedsinstitute werden aufgrund der Höhe der gedeckten Einlagen (Basiskomponente) und im Verhältnis zur Ausprägung der Risiken, dem das entsprechende Mitgliedsinstitut ausgesetzt ist, ermittelt.
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,
Paragraph 23,
15.08.2015