(8)Absatz 8CRR-Kreditinstitute, die ab dem 1. Jänner 2018 einer Sicherungseinrichtung neu beitreten, haben neben dem für das erste volle Geschäftsjahr anfallenden Jahresbeitrag gemäß Abs. 1 eine zusätzliche Zahlung in Höhe dieses Jahresbeitrags zu leisten. Auf diese zusätzliche Zahlung hat das CRR-Kreditinstitut unverzüglich nach Erhalt der Konzession eine Vorauszahlung zu leisten, deren Höhe von der Sicherungseinrichtung gemäß § 23 Abs. 1 auf Grund der Angaben und Prognosen im Geschäftsplan gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 BWG für das erste volle Geschäftsjahr berechnet wird. Nach Übermittlung der Meldung gemäß § 33 Abs. 1 und sonstiger für die Beitragsberechnung relevanter Informationen für das erste volle Geschäftsjahr hat die Sicherungseinrichtung die Beitragsverpflichtung nach dem ersten Satz zu berechnen und dem Mitgliedsinstitut die Differenz zur Vorauszahlung vorzuschreiben oder gutzuschreiben.CRR-Kreditinstitute, die ab dem 1. Jänner 2018 einer Sicherungseinrichtung neu beitreten, haben neben dem für das erste volle Geschäftsjahr anfallenden Jahresbeitrag gemäß Absatz eins, eine zusätzliche Zahlung in Höhe dieses Jahresbeitrags zu leisten. Auf diese zusätzliche Zahlung hat das CRR-Kreditinstitut unverzüglich nach Erhalt der Konzession eine Vorauszahlung zu leisten, deren Höhe von der Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, auf Grund der Angaben und Prognosen im Geschäftsplan gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BWG für das erste volle Geschäftsjahr berechnet wird. Nach Übermittlung der Meldung gemäß Paragraph 33, Absatz eins und sonstiger für die Beitragsberechnung relevanter Informationen für das erste volle Geschäftsjahr hat die Sicherungseinrichtung die Beitragsverpflichtung nach dem ersten Satz zu berechnen und dem Mitgliedsinstitut die Differenz zur Vorauszahlung vorzuschreiben oder gutzuschreiben.