Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Text

3. Hauptstück
Finanzierung

1. Abschnitt
Einlagensicherungsfonds

Dotierung des Einlagensicherungsfonds

Paragraph 18,

  1. Absatz einsJede Sicherungseinrichtung hat einen Einlagensicherungsfonds bestehend aus verfügbaren Finanzmitteln in der Höhe von zumindest 0,8 vH der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute (Zielausstattung) einzurichten.
  2. Absatz 2Sicherungseinrichtungen haben sicherzustellen, dass ihre verfügbaren Finanzmittel in einem angemessenen Verhältnis zu ihren bestehenden und potentiellen Verbindlichkeiten stehen.
  3. Absatz 3Abgeltungen für administrative Aufwendungen sind den Mitgliedsinstituten gesondert vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Eine Anrechnung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BaSAG oder zum einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß Artikel 69,, 70 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf die Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds ist ausgeschlossen.