Absatz eins,Im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- Ziffer einsEinlagensicherungssysteme:
- Litera adie einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2014/49/EU,
- Litera bvertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
- Litera cgemäß Paragraph 3, anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie andere institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;
- Ziffer 2institutsbezogene Sicherungssysteme: die in Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme;
- Ziffer 3Einlagen: vorbehaltlich des Absatz 2
- Litera aEinlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 12 BWG,
- Litera bGuthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften, der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschließlich Festgeldanlagen und Spareinlagen sowie
- Litera cForderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen;
- Ziffer 4erstattungsfähige Einlagen: Einlagen, die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erstattungsfähig sind;
- Ziffer 5gedeckte Einlagen: erstattungsfähige Einlagen bis zu einer Höhe von 100 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut, sowie die zeitlich begrenzten gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 12,; für die Zwecke des 3. Hauptstücks gelten zeitlich begrenzte gedeckte Einlagen gemäß Paragraph 12, nicht als gedeckte Einlagen;
- Ziffer 6Einleger: der Inhaber oder, im Falle eines Gemeinschaftskontos, jeder Inhaber einer Einlage;
- Ziffer 7Gemeinschaftskonto: ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die von einer oder mehreren dieser Personen ausgeübt werden können;
- Ziffer 8nichtverfügbare Einlage: eine Einlage bei einem CRR-Kreditinstitut, bei dem ein Sicherungsfall gemäß Paragraph 9, eingetreten ist;
- Ziffer 9CRR-Kreditinstitut: ein Kreditinstitut im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie ein Kreditinstitut gemäß Paragraph 3, Absatz 10, BWG;
- Ziffer 10Zweigstelle: eine Betriebsstelle in einem Mitgliedstaat, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines CRR-Kreditinstituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines CRR-Kreditinstituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;
- Ziffer 11Zielausstattung: die verfügbaren Finanzmittel, die eine Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, aufbauen muss, berechnet auf Basis eines Prozentsatzes der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute;
- Ziffer 12verfügbare Finanzmittel: Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in Paragraph 21, Absatz 3, festgesetzten Obergrenze;
- Ziffer 13Zahlungsverpflichtungen: Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensicherungssystem, die vollständig besichert sind, vorausgesetzt, die Sicherheiten
- Litera abestehen aus risikoarmen Schuldtiteln und
- Litera bsind nicht mit Rechten Dritter belastet und für das Einlagensicherungssystem verfügbar;
- Ziffer 14Finanzmittel: der Einlagensicherungsfonds und Sonderbeiträge;
- Ziffer 15risikoarme Schuldtitel: Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikel 336, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Kategorien fallen oder alle Titel, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß Paragraph 19, Absatz 4, als ähnlich sicher und liquide angesehen werden;
- Ziffer 16Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikel 4, Absatz 1 Nr. 43 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
- Ziffer 17Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 44 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
- Ziffer 18zuständige Behörde: eine nationale zuständige Behörde im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
- Ziffer 19benannte Behörde: die Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 2014/49/EU verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung dieses Systems gemäß der Richtlinie 2014/49/EU benannt wurde;
- Ziffer 20Abwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, oder der Ausschuss gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
- Ziffer 21Mitgliedsinstitute:
- Litera abei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph 8, Absatz eins,;
- Litera bbei einer Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 :, CRR-Kreditinstitute, die Mitglieder eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
- Ziffer 22Spitzenrefinanzierungssatz: der Leitzins, der die Obergrenze des Zinskorridors bildet und von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt wird;
- Ziffer 23Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG.