(5)Absatz 5Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf
die Verpflichtungen der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz,
eine angemessene Prüfungsfrequenz aller Sicherungseinrichtungen,
Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,
die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel.
Im Prüfungsprogramm sind jeweils die Prüfungsschwerpunkte bezogen auf die jeweilige Sicherungseinrichtung sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 4 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Z 1 bis 4 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Abs. 2 Z 4 bleibt unberührt.Im Prüfungsprogramm sind jeweils die Prüfungsschwerpunkte bezogen auf die jeweilige Sicherungseinrichtung sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Ziffer eins bis 4 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Ziffer eins bis 4 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Absatz 2, Ziffer 4, bleibt unberührt.