Absatz einsDie FMA hat ein institutsbezogenes Sicherungssystem auf Antrag als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anzuerkennen, wenn das System
- Ziffer einsdie Voraussetzungen des Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt,
- Ziffer 2eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person betreibt, die die organisatorischen Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, erfüllt,
- Ziffer 3im Rahmen seiner Satzung und durch vertragliche Vereinbarung zwischen seinen Mitgliedsinstituten sicherstellt, dass die Sicherungseinrichtung gemäß Ziffer 2, die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann und
- Ziffer 4über Mitgliedsinstitute verfügt, deren gedeckte Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, eine Höhe von zumindest 15 vH der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich erreichen.
Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.