Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 658

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 115, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (75. Novelle)

Paragraph 658,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 11, 8, Absatz eins, 11, Absatz 3, 17, Absatz 5, Litera d,, 31 Absatz 5, Ziffer 27, 32 c, 36, Absatz eins, Ziffer 6, 44, Absatz eins, Ziffer 7 und 15 a, 47, 52 Absatz 3, 53, Absatz 3, Litera c,, 56a Absatz 3, 59, Absatz eins, 60, Absatz 2, 76 b, Absatz 3, 79 c, samt Überschrift, 105 Absatz eins, 3, 3 a und 4, 108 h Absatz eins, 154 a, Absatz 7, 155, Absatz 3, 222, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, 227, Absatz eins und 3, 251 a Absatz eins, 253 e, samt Überschrift, 254 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 255 Absatz 2 bis 4, 270 a samt Überschrift, 271 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 273 Absatz eins und 2, 279 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 292 Absatz eins und 8, 300 Absatz eins und 3, 301 Absatz eins, 302, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz 4, 305, 306, Absatz eins, 307 a, Absatz eins, 307 d, Absatz 6, 361, Absatz eins, 362, Absatz 2 und 3, 367 Absatz eins und 617 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Februar 2011 Paragraph 607, Absatz 12, in der Fassung des Artikel 115, Teil 1 Ziffer 71, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 261, Absatz 4 und 284 Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2010 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 5, 14, Absatz eins, Ziffer 8, 254, Absatz 2, 271, Absatz 2, 279, Absatz 2 und 300 Absatz 2,;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
  3. Absatz 3,Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3, ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.
  4. Absatz 4,Paragraph 73, Absatz 2, ist für die Kalenderjahre 2010 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 318 (322) folgende Prozentsätze treten:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2010 der Prozentsatz von 290,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2011 der Prozentsatz von 297,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2012 der Prozentsatz von 289,
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2013 der Prozentsatz von 297,
    5. Ziffer 5
      im Jahr 2014 der Prozentsatz von 303,
    6. Ziffer 6
      im Jahr 2015 der Prozentsatz von 310.
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 76 b, Absatz 3 und 227 Absatz 3, in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, gestellt wird.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich
    1. Ziffer eins
      nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
    2. Ziffer 2
      mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear absinkt.
  7. Absatz 7,Auf Personen, die Anspruch auf Invaliditätspension nach Paragraph 254, Absatz 2, oder auf Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 271, Absatz 2, oder auf Knappschaftsvollpension nach Paragraph 279, Absatz 2, haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2010 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2011 liegt.
  8. Absatz 7 a,Abweichend von Paragraph 292, Absatz 8, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %
    des jeweiligen Richtsatzes.
  9. Absatz 8,Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  10. Absatz 9,Beiträge, die nach Paragraph 607, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4,) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.